The Hartlib Papers

Title:Copy Decree From Evangelical Authorities, In German
Dating:1 September 1634
Ref:59/10/153A-156B: 155B 156B BLANK
[59/10/153A]

     Copeÿ desz Decrets so hern Duræo von
     den Evangelischen Stònden ertheilet
               worden.
[59/10/153B]

Nach dem beÿ gegenwòrtiger der Evangelischen Anwesenden Stònde der sechs löblichen Creiszen des heiligen Reichs vndt der Abwesenden gesanden vndt Pottschafften versamblung alhier der Evangelische Theologus Iohannes Duræus von wegen der albereit hiebevor zu verschiedenen mahlen vorgeschlagenen vndt angesonnenen vereinigung, vndt brüderlicher vergleichung in den haupt artickulen vnserer Christlichen Evangelischen religion zwischen den Evangelischen Kirchen In, vndt auser halb desz <Heiligen> Reichs sich wider angemeldet, vndt er in ansehnlicher Deputation von allen Bundesstònden, darunter auch die Reichs Ritterschafft begriffen, gehöret, auch von Ihme vnterschiedtlicher vornehmer Theologen vndt Academien eines vndt anderen theils, so wol in Teutschland alsz Franckreich, Engelland vndt Siebenbürgen erklòrte meinungen, vndt angedeüte mittel, welcher gestalt zu solchem an sich selbsten Christlichen vndt löblichen Zweck der Einigkeit zu gelangen, die gemüther beiderseits Ie lenger Ie mehr zu vereinbahren, vndt der Römisch-Catholischen Partheÿ vmb so viel mehr der vortheil, so die selbe ausz der Evangelischen biszhero verspürten trennung geschöpfft, zu entziehen, eingegeben, vndt so woll schrifftlich alsz in offenem druck, hoch vndt wolgedachten Bundsstònden eingehòndiget: vndt man [catchword: dan]
[59/10/154A]

dan gantz einmütiglich beÿ obgedachten sechs Creiszen desz Reichs in ersehung obangeregter der Theologen eingebrachter erklòrung, das werck zwar Gott dem Hern alsz dem Gott des friedens wollgefòllig, ruhmlich, hochnötig vndt der Evangelischen Kirchen allerseits nutzlich vndt gut befunden, dabeneben aber darvor gehalten, das es hochwichtig vndt schwer, darüber auch der mehrertheil der Anwesenden gesanden vndt Abgeordneten diszmal nicht instruirt denen dannenhero bedencklich gewessen in dieser sachen, sich hauptsòchlich vernehmen zu lassen. So haben Anwesende Stònde, gesandte vndt Pottschafften, dasz beschehene wolgemeinte anbringen, sampt communicirten Sententijs Theologorum Ihren Gnòdigst, gnòdig vndt hochgeehrten hern Principalen, vndt Obern getrewlich zu referiren, vndt an ihrem ohrt zu recommendiren vf sich genohmen, damit hiernegst darauff solche erklòrung erfolgen müge, wie esz Gottes heiligen worte vndt willen gemòsz, vndt zu erlangung einer nòheren zusamentrettung, vndt Christlichen einigkeit zwischen den Evangelischen Kirchen zutròglich sein mag.
Worbeÿ von etzlichen gesanden, so darauff instruirt gewessen, vnterschiedlich vnvorgreiffliche wolmeinende vorschlòge geschehen, nemblich eines theils das obangeregte erklòrung, (sonderlich vber den von abgedachtem Duræo angedeüten [catchword: modum]
[59/10/154B]

modum procedendi vndt welcher gestalt nach Anleitung deren vor dreÿen Iahren zu Leipsich zwischen den Chur Sachsischen eines vndt Chur Brandenburgischen wie auch Hessischen Caszelischen Theologis anderen theils vorgangenen freündlichen conferentz zu einem Colloquio etzlicher friedliebenden Theologen vndt dabeÿ zu einer einmütigen confession in den hauptpuncten vnserer seeligkeit betreffendt zu gelangen) beÿ Churpfaltz so viel die vier oberen Creisze des Reichs anlangt. Was aber die beide Sòchsische betrifft, beÿ ChurSachsen vndt ChurBrandenburg so baldt müglich eingeschicket, vndt darauff ferner, von hochgedachten hern Churfürsten nothwendige auszschreiben vndt ersuchungen, so wol an die Auszlòndische Potentaten vndt Könige, alsz sonsten geschehen, vndt gewisser zeit vndt Mahlstatt sich verglichen, auch solche benandt werden könten. Andern theils, ist auch dieses mittell vorkommen, das zu mehrer würcklicher befürderung solches Christlichen wolangeshenen werckes, vndt eines Ieden Churfürsten oder Standt, an dessen herbringen vndt rechten, sonsten allerdings vnabbrüchlich, vnd ohne præiuditz die Churfurstliche Durchlaucht zu Sachsen vndt Brandenburg, von den gesambten alhier [catchword: anwesenden]
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anwesenden Stònden vndt der Absesenden Gesandten vndt Pottschafften, zu ersuchen, dasz Ihre Churfürstliche Durchlauchten sich belieben lassen wolten, die obgedachten vor dreÿ Iahren zu Leipsich zwischen dero, wie auch Hessen Casselischen vornehmen Theologis angefangene vnd gepflogene freündliche conferentz zu [word deleted] continuiren, vndt zu solchem ende, eine zusamenkunfft, wo nicht ehe, doch beÿ künfftiger algemeinen friedenshandelung, dabeÿ auch andere friedtfertige Theologen, so wol in alsz auszer Reichs von beiden theilen sich befinden, vndt beschrieben, oder dero meinung eingeschickt werden möchten, anzustellen, beÿ welcher vornemblich dahin zu sehen, dasz man sich, so viel immer müglich einer Christlichen einmütigen confession in allen vndt Ieden puncten, dasz fundament vnserer Sòligkeit betreffendt, mit Sanfftmuth verglichen, dasz vbrige disputiren, vndt Schulgezònck aber beÿ seit setzen, vndt an andere öhrter verweisen solte.
Haben also die gesanden, vnd Abgeordnete, so auff gemelte vorschlòge nicht instruirt gewesen, solches alles getrewlich an gehörigen ohrten zu referiren, auch ehestens darauff gebührende resolution einzubringen, vndt deszwegen an die weltliche Evangelische Hern Churfürsten, [catchwords: so der]
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so der Religion zugethan, die erklòrung zu beförderen sich erbothen, dabeneben sich auch theils dahin freündtlich sich vereinbahret, vndt erklòret, theils aber es ad referendum angenohmen, das inzwischen zu beiden theilen, aller Christlichen moderation vndt sanfftmuth in lehren vndt schreiben sich gebraucht, vndt solche einmütige conformitet vnd vergleichung nicht verhindert, sondern vielmehr, so viel sich thun lassen wirdt, fortgesetzet, vndt dadurch auch der zeitliche frieden desto mehr befürdert, auch zu solchem ende in beiderseits kirchen Gott dem allmòchtigen dieses werck zu segnen, vndt dazu genade vndt beystandt zu verleÿhen, in offentlichen gebette anbefohlen, vndt recommendirt werden soll. Dessen zu vhrkundt ist dieser Abschnidt darüber gefertiget, vndt von denen hieunten benanten herren Stònden, Gesanten vnd Abgeordneten vnterschrieben worden. So geschehen zu Franckfurt am Maÿn den 1. Septembris 1634.
[circle containing the words Loco
                           Sigillj]
[left column:]
I. Cunrad Blarrer von Geiersperg der Churpfaltz Abgesander.
Cunradus de Spina D. der Churfürstlichen Pfaltz Abgeordneter[altered from Abgesan]
[right column:]
Sigismund von Götzen Churfürstlicher Brandebürgischer Abgesander.
Ioachim Friderich Blumenthal Churfürstlicher Brandebugischer Abgesander.
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[left column:]
Ietzgemelte beide auch im nahmen der Furstlichen Heüser Pfaltzlautern, Simmern vnd Zweÿbrücken.
Von wegen Pfaltz-Veldentz lautereckischen vormundtschafft Bernhardt Friesell.
Wegen Culmbach vndt Onspach, ad referendum Georg Gumpelsheimer.
Wegen der Rheinischen, Schwòbischen vndt Frònckischen Graffen Iohannes Graff zu Nassau Sarbrücken.
Georg Friderich Graff zu Hohenloe.
[right column:]
Christoph Hans von Bülow Ertzbischofflicher Fürstlicher Bremischer Abgesander.
Hartwich Passow Fürstlicher Meckelbugischer Schwerinischer Abgesander.
Hansz Zacharias von Rachow furstlicher Meckelburgischer Gustrowischer Abgesander.
Martinus Mylagius fürstlicher Anhaltischer Abgesander
     Coet von Börstell.
Albert Otto Graff zu Solms
Wegen freien reichs ritterschafft Pnilippus Knipschieldt
Georg Hartman Hagen.